Sie stimmen zu, dass Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Nähere Infos, siehe Datenschutz.
Facebook

Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Befreiung von Gebühren und Entgelten - Rezeptgebühr/e-card - Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, der Rundfunkgebühr und vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, der Rundfunkgebühr und vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel.

Befreiung von der Rezeptgebühr und dem Entgelt für die e-card

Folgende Personengruppen sind ohne Antrag von den Rezeptgebühren und vom e-card-Entgelt befreit:

Bezieher und Bezieherinnen von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen (z. B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendig sind. Der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk)
Zivildiener und deren Angehörige
AsylwerberInnen in Bundesbetreuung
Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen

Folgende Personen können über einen Antrag bei der zuständigen Krankenversicherung eine Befreiung von den Rezeptgebühren und dem e-card-Entgelt erlangen:

Personen, deren Nettoeinkommen die Richtwerte nicht übersteigt (Werte 2024):

Alleinstehende: € 1.217,96
Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: € 1.400,65
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: € 1.921,46
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: € 2.209,68

Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: € 187,93
wenn das Kind in der Hausgemeinschaft lebt,
der/die Versicherte für den Unterhalt aufkommt und
das Kind kein eigenes Netto-Einkommen über € 447,97im Monat hat.

Dem Einkommen des/der Versicherten wird jenes der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin hinzugerechnet. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Befreiung von Rundfunkgebühren und/oder Zuerkennung einer

Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten

 

Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel