Finanzielle Unterstützung bei Urlaub oder Verhinderung - Voraussetzung
Pflegende Angehörige können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten wenn sie aus wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.
Finanzielle Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei Verhinderung pflegender Angehöriger
- Leistung
- Voraussetzungen
- Stellen eines Antrages
- Überwiegende, mindestens 1 Jahr andauernde Pflege eines nahen Angehörigen
- Die pflegebedürftige Person hat seit mindestens 1 Jahr Anspruch auf Pflegegeld der PG-Stufe 3 ODER Anspruch auf Pflegegeld der PGStufe 1 mit Nachweis einer demenziellen Erkrankung (Befundbericht) durch neurologische/psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses, gerontopsychiatrische Tagesklinik / Ambulanz/ Zentrum oder Facharzt für Psychiatrie bzw. Neurologie oder ein gerontopsychiatrisches Zentrum ODER bei Minderjährigen Anspruch auf Pflegegeld der PG-Stufe 1
- Verhinderung der Pflegeleistung durch Krankheit, Urlaub oder andere wichtige Gründe
- Nachweis der Ersatzpflege (Kosten müssen nachgewiesen werden)
- Das Netto-Monatseinkommen des/der pflegenden Angehörigen beträgt bei Pflegegeldstufe 1-5 weniger als € 2.000,00 und bei Pflegegeldstufe 6-7 weniger als
€ 2.500,00. - Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um € 400,00 je unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und um € 600,00 je unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung. Nicht angerechnet werden z. B. Familien- oder Studienbeihilfe, Sonderzahlungen oder Leistungen der Sozialhilfe.
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 06.02.2023