Förderung der bis zu 24-Stunden-Betreuung - Tätigkeitsfeld
Pflegebedürftige, die rund um die Uhr Unterstützung brauchen und weiterhin im eigenen Zuhause leben, können eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragen.
Pflegebedürftige, die rund um die Uhr Unterstützung brauchen und weiterhin im eigenen Zuhause leben, können eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragen.
Förderung der 24-Stunden-Betreuung lt. §21b BPGG
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Informationen zum Tätigkeitsfeld in der bis zu 24-Stunden-Betreuung
Selbstständige PersonenbetreuerInnen dürfen nach der geltenden Gewerbeordnung und unselbstständige HausbetreuerInnen nach dem Hausbetreuungsgesetz (HBeG) folgende Tätigkeiten übernehmen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen, Reinigungstätigkeiten usw.)
Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
Gesellschaft leisten (Konversation führen, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel (Kofferpacken und ähnliches)
Führung eines Haushaltsbuches
Organisation von Personenbetreuung (z. B. Termine vereinbaren)
Nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz (GuKG) dürfen PersonenbetreuerInnen die nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten ausüben, wenn aus medizinischer Sicht keine Gründe dagegen sprechen (d. h. wenn die Gesundheit der betreuten Person durch die Durchführung der Tätigkeit nicht gefährdet ist).
Unterstützung bei der oralen Nahrungs-und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
Unterstützung bei der Körperpflege
Unterstützung beim An-und Auskleiden
Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen
Gibt es medizinische Gründe, die gegen eine Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien bzw. PersonenbetreuerInnen sprechen, dürfen diese Tätigkeiten nur nach einer Delegation durch einen Arzt/eine Ärztin oder durch eine diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegeperson durchgeführt werden (siehe nächster Punkt).
Durchführung von pflegerischen und/oder medizinischen Tätigkeiten nach Delegation:
Pflegerische und/oder medizinische Tätigkeiten, die nicht oben angeführt sind bzw. gegen deren Durchführung medizinische Gründe sprechen, dürfen nur nach Delegation durch einen Arzt/eine Ärztin oder eine diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegeperson und nach einer vorhergehenden Einschulung befristet und im Einzelfall ausgeübt werden, wobei die BetreuerInnen nicht verpflichtet sind, diese Tätigkeiten zu übernehmen.
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024