Zuschuss für Pflegehilfsmittel und Wohnraumadaptierung - Voraussetzungen
Menschen, die auf Grund einer Behinderung einmalige behinderungsbedingte Ausgaben (z. B. behindertengerechte Wohnungsumbauten) haben und dafür finanzielle Unterstützung benötigen, können sich an den „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ wenden.
Zuschuss für einmalige behinderungsbedingte Ausgaben (z. B. behindertengerechte Wohnungsumbauten) aus dem "Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung"
- Leistung
- Voraussetzungen
Antragstellung vor Tätigung der Anschaffung / des Vorhabens bei
o der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice ODER
o einem Träger der Rehabilitation
Glaubhaftmachung des Grads der Behinderung (mind. 50 Prozent)
Konkretes Vorhaben der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Rollstuhlfahrer, behinderungsbedingt notwendige PKW-Adaptierung, Kommunikationshilfen). Nicht für Aufwendungen zur täglichen Lebensführung!
Die Einkommensgrenze für 1 Person beträgt 2.435,92 € netto (doppelter Ausgleichszulagenrichtsatz). Sie erhöht sich für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. den Lebensgefährten/der Lebensgefährtin um 380,00 €, bei Vorliegen einer Behinderung des/der Angehörigen oder Ehepartners/Ehepartnerin um 570,00
(Werte 2024).
Das Vorhaben darf nicht durch Leistungen anderer Kostenträger wie zum Beispiel Bezirkshauptmannschaft, diverse Fonds der öffentlichen oder privaten Wohlfahrtspflege, Amt der Landesregierung,Sozialversicherungsträger (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ausfinanziert sein.
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024