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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Assistierter Suizid - Sterbeverfügungen

Das bisherige Verbot einer Hilfeleistung zum Suizid wurde vom Verfassungsgericht aufgehoben und in weiterer Folge wurde das Sterbeverfügungsgesetz erlassen.

Assistierter Suizid - Sterbeverfügungen 

  • Möglichkeiten

Errichtung einer Sterbeverfügung auf Basis derer ein letales Präparat in einer Apotheke ausgehändigt wird, durch dessen Einnahme der Tot herbeigeführt werden kann.
Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung muss durch zwei ärztliche Personen eine Aufklärung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die ärztlichen Personen agieren unabhängig voneinander und mindestens eine dieser Personen muss eine palliativmedizinische Qualifikation aufweisen.

Im Rahmen der Aufklärung werden Behandlungsmöglichkeiten besprochen und wird auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hingewiesen. Außerdem wird das Präparat besprochen, dessen Dosierung und Wirkweise und wird auf suizidpräventive Angebote hingewiesen.

Die ärztlichen Personen dokumentieren und bestätigen den Inhalt die-ser Aufklärungsgespräche. Ergibt sich ein Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung, wird diese durch einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie oder eine klinische Psychologin/einen klinischen Psychologen abgeklärt.

Die Sterbeverfügung kann frühestens 12 Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung errichtet werden. Leidet die betroffene Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung und ist die terminale Phase eingetreten, kann die Sterbeverfügung 2 Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung errichtet werden.

Eine Sterbeverfügung verliert nach einem Jahr ihre Gültigkeit und muss erneuert werden. Die Sterbeverfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Die dokumentierende Person übermittelt verschiedene Informationen der Sterbeverfügung an das Sterbeverfügungsregister.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024