Familienhospizkarenz - Leistung
Arbeitnehmer/Innen können im Rahmen der Familienhospizkarenz sterbende Angehörige sowie im gleichen Haushalt lebende schwerst erkrankte Kinder über einen bestimmten Zeitraum begleiten.
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Leistung
Arbeitnehmer/innen können im Rahmen der FHK sterbende Angehörige (gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich) sowie ihre im gleichen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum begleiten. Es kann zwischen der Herabsetzung der Arbeitszeit (z.B. Teilzeit statt Vollzeit), der Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst statt Spätdienst) und der gänzlichen Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (= Karenz) gewählt werden.
Es besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz ab dem Tag der Bekanntgabe bis vier Wochen nach Ablauf der Familienhospizkarenz.
Während einer gänzlichen Freistellung (= Karenz) besteht eine aufrechte Kranken- und Pensionsversicherung, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Die Höhe der Pensionsbeiträge bemisst sich am letzen Einkommen.
Bei vollständiger Arbeitsfreistellung Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Dauer der Familienhospizkarenz:
- bei Sterbebegleitung: bis zu 3 Monate, Verlängerung bis max. 6 Monate
- bei schwerst erkrankten Kindern: bis zu 5 Monate, Verlängerung bis max. 9 Monate
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024
Härteausgleich
Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes
Besondere Vorschussregelung beim Pflegegeld
Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens