Familienhospizkarenz - Härteausgleich - Voraussetzungen
Arbeitnehmer/Innen können im Rahmen der Familienhospizkarenz sterbende Angehörige sowie ihre im gleichen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum begleiten.
Arbeitnehmer/Innen können im Rahmen der Familienhospizkarenz sterbende Angehörige sowie ihre im gleichen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum bei reduzierter Arbeitszeit begleiten.
Härteausgleich
- Leistung
-
Voraussetzungen
- Stellen eines Antrages
- Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz unter gänzlichem Entfall des Einkommens
- Nachweis einer aufrechten Familienhospizkarenz
- Zuschuss-Höhe: Das gewichtete Monatseinkommen des Haushaltes (ausgenommen
Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Pflegegeld und Kinderbetreuungsgeld) darf unter
Berücksichtigung des gewährten Pflegekarenzgeldes den Betrag von € 850,00
(Beispiel für eine alleinstehende Person) nicht überschreiten. Einzubeziehen sind allerdings
Alimentationszahlungen, Pensionsbezüge, Sozialhilfe und ähnliche Transferleistungen.
Der o.g. Wert erhöht sich (vgl. obiges Beispiel für eine alleinstehende Person), wenn weitere
Familienmitglieder im Haushalt leben.
Auskünfte, ob man diese Voraussetzung erfüllt, kann man
beim Bundesministerium für Familien und Jugend erhalten bzw.
Beispiele für Einkommensobergrenzen sowie
Familienhospizrechner
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand:06.02.2023