Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine Person (im Patientenverfügungsgesetz „Patient" genannt) bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen und in der Patientenverfügung schriftlich festlegen kann.
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Patientenverfügung
Die Änderungen des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018) sind seit 16. Jänner 2019 in Kraft. Für nähere Informationen verweisen wir auf das Bundesgesetzblatt vom 15.01.19
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung,
mit der eine Person (im Patientenverfügungsgesetz „Patient" genannt) bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen und in der Patientenverfügung schriftlich festlegen kann.
Sie wird wirksam, wenn die Person zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig ist oder sich nicht mehr äußern kann.
Eine Patientenverfügung kann nur durch die Person selbst, nicht aber durch Vorsorgebevollmächtigte, gesetzliche Erwachsenenvertreter/innen oder Angehörige errichtet werden. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Person sind hierfür Voraussetzung.
Das Patientenverfügungsgesetz ändert nichts an den strafrechtlichen Verboten einer Mitwirkung am Suizid und der Tötung auf Verlangen. Die sogenannte „aktive Sterbehilfe" bleibt verboten.
Ebenso lässt das Gesetz die medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der Zeitaufwand für die Suche nach einer Patientenverfügung das Leben oder die Gesundheit von Pati-enten ernstlich gefährdet.
Wichtige Neuerungen seit Jänner 2019:
- Mit der Novelle des Patientenverfügungsgesetzes wurde die Möglichkeit einer zukünftigen
Registrierung in ELGA und damit einer zentralen Verfügbarkeit mit aufgenommen
- Keine Unterscheidung mehr zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung.
Es gibt verbindliche Patientenverfügungen und andere Patientenverfügungen.
- Jede vorliegende Patientenverfügung ist für die Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde
zu legen.
- Für eine Patientenverfügung, die verbindlich werden soll, bestehen zwingende formale
Erfordernisse. Die Geltungsdauer beträgt acht Jahre (früher 5 Jahre) ab Errichtung,
sofern der Patient keine kürzere Frist bestimmt hat.
- Voraussetzungen, Umfang, Wirkungen, Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung
richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.
- Ausländische Patientenverfügungen werden nach Maßgabe der österreichischen Rechtslage
als Willensäußerung bei der Beurteilung medizinischer Behandlungen zu Grunde gelegt.
Im Patientenverfügungsgesetz ist keine Verpflichtung enthalten, Patientenverfügungen, die nicht
in deutscher Sprache verfasst sind, zu übersetzen. Sie sind allenfalls
Behandlungsentscheidungen zu Grunde zu legen, sofern sich daraus ein Patientenwille
erschließen lässt (z.B. ein sog. DNR-Vermerk (do not resuscitate), ein Verzicht auf
kardiopulmonale Wiederbelebung).
- Für die Erneuerung/Verlängerung einer Patientenverfügung ist nur noch eine ärztliche
Aufklärung erforderlich (Erneuerung vor Ablauf der 8-Jahres-Gültigkeit!)
- Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels
Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.
Quelle: Caritas Österreich, Wissenswertes für pflegende Angehörige, Stand: 06.02.2023