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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Pflegekarenz - Voraussetzungen

Die Pflegekarenz ermöglicht ab 1.1.2014 die Abwesenheit vom Arbeitsplatz für mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monate.

  • Voraussetzungen

-  Im Betrieb müssen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein
-   Der zu pflegende Angehörige bezieht mind. Pflegegeld der Stufe 3 ODER ist an Demenz
    erkrankt     (ab Pflegegeldstufe 1) ODER minderjährig (ab Pflegegeldstufe 1)
-   Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind: Ehegatte/ Ehegattin und deren Kinder, die
    Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und
    Pflegekinder, Lebensgefährten/Lebensgefährtin, eingetragene/n Partner/in und dessen/deren
    Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder
-   Es ist kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person notwendig
-   Das Arbeitsverhältnis hat zuvor ununterbrochen mindestens 3 Monate gedauert
    (Vollversicherung nach dem ASVG bzw. B-KUVG, d.h. keine geringfügig Beschäftigten)
-   Für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist eine Vereinbarung über
    Pflegekarenz mit dem AMS möglich
-   Kein derzeitiger Mutterschutz bzw. Mutter- oder Väterkarenz

Quelle:  Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024