Pflegekarenz - Voraussetzungen
Die Pflegekarenz ermöglicht ab 1.1.2014 die Abwesenheit vom Arbeitsplatz für mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monate.
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Voraussetzungen
- Im Betrieb müssen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein
- Der zu pflegende Angehörige bezieht mind. Pflegegeld der Stufe 3 ODER ist an Demenz
erkrankt
(ab Pflegegeldstufe 1) ODER minderjährig (ab Pflegegeldstufe 1)
- Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind: Ehegatte/ Ehegattin und deren Kinder, die
Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und
Pflegekinder, Lebensgefährten/Lebensgefährtin, eingetragene/n Partner/in und dessen/deren
Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Es ist kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person notwendig
- Das Arbeitsverhältnis hat zuvor ununterbrochen mindestens 3 Monate gedauert
(Vollversicherung nach dem ASVG bzw. B-KUVG, d.h. keine geringfügig Beschäftigten)
- Für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist eine Vereinbarung über
Pflegekarenz mit dem AMS möglich
- Kein derzeitiger Mutterschutz bzw. Mutter- oder Väterkarenz
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 06.02.2023