Pflegeteilzeit - Voraussetzungen
Die Pflegeteilzeit ermöglicht die Herabsetzung der Arbeitszeit für Pflegezwecke
- Möglichkeiten
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Voraussetzungen
- Im Betrieb müssen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein
- Der zu pflegende Angehörige bezieht mind. Pflegegeld der Stufe 3 ODER ist an Demenz erkrankt
(ab Pflegegeldstufe 1) ODER minderjährig (ab Pflegegeldstufe 1)
- Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind: Ehegatte/ Ehegattin und deren Kinder, die Eltern,
Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und
Pflegekinder,
Lebensgefährten/Lebensgefährtin, eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie
Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Es ist kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person notwendig
- Das Arbeitsverhältnis hat zuvor ununterbrochen mindestens 3 Mo-nate gedauert
(Vollversicherung nach dem ASVG bzw. B-KUVG, d.h. keine geringfügig Beschäftigten)
- Für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist eine Vereinbarung über
Pflegekarenz mit dem AMS möglich
- Kein derzeitiger Mutterschutz bzw. Mutter- oder Väterkarenz.
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 06.02.2023