Vorsorgevollmacht - Voraussetzungen
Seit dem 01. Juli 2018 gibt es keinen Unterschied mehr zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Vorsorgevollmacht. Pflicht ist die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).
Die folgenden Angaben bieten lediglich eine Übersicht. Holen Sie auf jeden Fall eine fundierte rechtliche Auskunft ein.
Vorsorgevollmacht
- Möglichkeiten
- Voraussetzungen
• Die betroffene Person muss voll entscheidungsfähig sein.
• Gibt es bestimmte Vermögenswerte (Liegenschaften, Vermögen im Ausland) vor oder sind für
die Errichtung besondere Rechtskenntnisse erforderlich, kann eine Vorsorgevollmacht nur bei
Vertreter/innen der Rechtsberufe (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei) errichtet werden.
• Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt des Vorsorgefalles (Verlust der
Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin) müssen im ÖZVV
eingetragen werden.
• Für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalles ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Wirksam wird die Vorsorgevollmacht, wenn der Vorsorgefall eintritt, mit einem ärztlichen
Zeugnis nachgewiesen und im ÖZVV eingetragen wird.
• Registrierung im ÖZVV: Eintragung bei Vertreter/innen der Rechtsberufe (Notariat,
Rechtsanwaltskanzlei) oder (bei einfachen Fällen) Erwachsenenschutzvereinen
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024