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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Vorsorgevollmacht - Voraussetzungen

Seit dem 01. Juli 2018 gibt es keinen Unterschied mehr zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Vorsorgevollmacht. Pflicht ist die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).

Die folgenden Angaben bieten lediglich eine Übersicht. Holen Sie auf jeden Fall eine fundierte rechtliche Auskunft ein.

Vorsorgevollmacht

• Die betroffene Person muss voll entscheidungsfähig sein.
• Gibt es bestimmte Vermögenswerte (Liegenschaften, Vermögen im Ausland) vor oder sind für
  die Errichtung besondere Rechtskenntnisse erforderlich, kann eine Vorsorgevollmacht nur bei
  Vertreter/innen
  der Rechtsberufe (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei) errichtet werden.
• Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt des Vorsorgefalles (Verlust der
  Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin) müssen im ÖZVV
  eingetragen werden.

• Für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalles ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
  Wirksam wird die
  Vorsorgevollmacht, wenn der Vorsorgefall eintritt, mit einem ärztlichen
  Zeugnis nachgewiesen und im
  ÖZVV eingetragen wird.
• Registrierung im ÖZVV: Eintragung bei Vertreter/innen der Rechtsberufe (Notariat,
  Rechtsanwaltskanzlei)  oder (bei einfachen Fällen) Erwachsenenschutzvereinen

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024