Sie stimmen zu, dass Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Nähere Infos, siehe Datenschutz.
Facebook

Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Behindertenpass, Parkausweis für Behinderte, Vignette, Befreiung von der KFZ-Steuer - Voraussetzungen

Der Behindertenpass ist ein bundeseinheitliches Dokument und dient als Nachweis einer Behinderung gegenüber Versicherungen und Behörden.

Behindertenpass

  • Leistung
  • Voraussetzungen

    ° Stellen eines Antrags
    ° Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (z.B. auch
       Wohnsitz im Ausland aber mit regelmäßigem Aufenthalt in Österreich)
    ° Antragstellerin/Antragsteller gehört einer der folgenden Gruppen an:

    - Begünstigte Behinderte oder Menschen mit Demenz
    - Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer
      Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
    - Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe
    - Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit,
      Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit

    Wenn kein derartiger Nachweis der Behinderung vorliegt:
    Feststellung des Grades der Behinderung durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice
    ° Grad der Behinderung bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50%

Quelle:Caritas Österreich. Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO

  • Leistung
  • Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Behindertenpasses mit dem Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
  •  Stellen eines Antrags beim Sozialministeriumsservice unter Beilage
     eines aktuellen Passfotos, Landesstellen

Quelle: Caritas Österreich. Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

- Eigene Lenkerberechtigung oder Glaubhaftmachung, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für
  die persönliche Beförderung benützt wird
- Das Kraftfahrzeug wird tatsächlich überwiegend für die persönliche Beförderung benützt
- Behindertenpass mit der Eintragung
  „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bzw.
  „Blindheit" oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis"

Quelle: Caritas Österreich. Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer und Gratisvignette

- Die Begünstigungen stehen ausschließlich für ein Fahrzeug zu
  (außer Wechselkennzeichen, Näheres in den Informationen, s.u.)
- Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf 3,5 Tonnen nicht übersteigen
- Zulassung des PKW ausschließlich auf Menschen mit Behinderung
- Behindertenpass mit der Eintragung
  „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder „Blindheit"
- Verwendung des Fahrzeugs vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit
  Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, bekommt man für das Fahrzeug i.d.R. auch eine Gratis-Vignette.

Quelle: Caritas Österreich. Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024