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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Gewählte Erwachsenenvertretung - Möglichkeiten

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für erwachsene Personen gedacht, die nicht früh genug vorsorgen (können). Sie unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht dadurch, dass für die gewählte Erwachsenenvertretung die geminderte Entscheidungsfähigkeit ausreicht.

Die folgenden Angaben bieten lediglich eine Übersicht. Holen Sie auf jeden Fall eine fundierte rechtliche Auskunft ein.

Gewählte Erwachsenenvertretung

  • Möglichkeiten

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für erwachsene Personen gedacht, die nicht früh genug vorsorgen (können). Sie unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht dadurch, dass für die gewählte Erwachsenenvertretung die geminderte Entscheidungsfähigkeit ausreicht.

Als gewählte/r Erwachsenenvertreter/in kommt jede nahestehende Person in Betracht, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, wie Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte. Es können auch mehrere Personen als gewählte Erwachsenenvertreter/innen eingetragen werden. Deren Wirkungsbereiche dürfen sich aber nicht überschneiden. Die gewählte Erwachsenenvertretung kann für einzelne oder Arten von Angelegenheiten eingerichtet werden. Das bedeutet, dem Vertreter/der Vertreterin können  Vertretungsbefugnisse für ein ganz bestimmtes Geschäft, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, oder für generelle Angelegenheiten, z.B. die Verwaltung von Vermögen (Sparguthaben oder Wertpapierfonds) oder für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs etc. eingeräumt werden.
Die vertretene Person kann in der schriftlichen Vereinbarung auch festhalten, dass der/die Erwachsenenvertreter/in nur mit ihrer Zustimmung Vertretungshandlungen setzen kann (so genannte Mitentscheidung oder „Co-Decision").
Die Vertretung vor Gericht ist immer mit umfasst, soweit nicht anders vereinbart.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Erwachsenenvertreter-Verfügung

Eine erwachsene Person bestimmt ihre/n Vertreter/in für die Zukunft

In einer Erwachsenenvertreter-Verfügung erklärt eine erwachsene Person schriftlich, dass für die Zukunft

- eine bestimmte andere Person ihr/e Vertreter/in sein darf ODER
- eine bestimmte Person oder bestimmte Personen nicht als Vertreter/in einzusetzen sind.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Gesetzliche Erwachsenen-Vertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt die Vertretungsbefugnis für Angehörige mit mehr Rechten.

  • Möglichkeiten

    Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt die Vertretungsbefugnis für Angehörige mit mehr Rechten. Sie kommt in Betracht, wenn eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.
    Diese Vertretungsart kommt immer erst dann zum Tragen, wenn die erwachsene Person nicht mehr selbst eine Vertretung wählen kann oder will.
    Gesetzliche Erwachsenenvertreter/innen können sein: Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatten/Ehegattinnen, eingetragene Partner/innen, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen (gemeinsamer Haushalt seit drei Jahren) und Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.
    Alle diese Angehörigen stehen gleichrangig nebeneinander. Es können auch mehrere Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter/innen eingetragen werden. Deren Wirkungsbereiche dürfen sich aber nicht überschneiden. Die Familie soll sich untereinander einig werden, wer die Person in welchen Angelegenheiten vertreten will. Kann man sich in der Familie nicht einigen, ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht die ideale Lösung, dann sollte an eine gerichtliche Erwachsenenvertretung gedacht werden.
    Die Wirkungsbereiche sind vom Gesetz genau vorgegeben. Es können einzelne Angelegenheiten oder Kreise von Angelegenheiten in bestimmten Bereichen ausgewählt werden. Vertretung vor Gericht ist immer mit umfasst.

  • Voraussetzungen
  • Ansprechstelle

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024