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Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Vier Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts gehen gemeinsam Hand in Hand

Gewählte Erwachsenenvertretung - Voraussetzungen

Die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung ist für erwachsene Personen gedacht, die nicht früh genug vorsorgen (können). Sie unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht dadurch, dass für die gewählte Erwachsenenvertretung die geminderte Entscheidungsfähigkeit ausreicht.

Die folgenden Angaben bieten lediglich eine Übersicht. Holen Sie auf jeden Fall eine fundierte rechtliche Auskunft ein.

Vertretungsbefugnisse für Angehörige

Das Vorliegen von geminderter Entscheidungsfähigkeit, d.h., die Person muss noch
  verstehen können, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben, und dies auch wollen.
• Die Vertretungsperson und die vertretene Person müssen eine schriftliche Vereinbarung
  schließen.
  Diese Vereinbarung muss vor Vertreter/innen der Rechtsberufe (Notariat, Rechsanwaltskanzlei)
  oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
• Der Name der Vertretungsperson sowie sein/ihr Wirkungsbereich, wofür diese Person demnach
  zuständig ist, müssen in der Vereinbarung festgehalten werden.
• Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische
  Zentrale
 Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam.
• Die gewählte Erwachsenenvertretung ist nicht zeitlich befristet.
• Jährlich für das Gericht erforderlich: Lebenssituationsbericht und Darstellung des
  Vermögensstandes.
• Dem/der Erwachsenenvertreter/in steht grundsätzlich ein Aufwandersatz zu (außer bei sehr
  geringem Einkommen). Wenn im Zusammenhang mit der Vertretung Kosten angefallen sind
  (z.B. Fahrt-, Telefon-, Portokosten, Haftpflichtversicherungsprämie), muss der/die
  Erwachsenenvertreter/in bei Gericht einen Antrag auf Bestimmung des Aufwandersatzes
  stellen.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Erwachsenenvertreter-Verfügung

Eine erwachsene Person bestimmt ihre/n Vertreter/in für die Zukunft

  • Möglichkeiten
  • Voraussetzungen

    • Zumindest eine geminderte Entscheidungsfähigkeit
    • Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
    • Errichtung vor Erwachsenenschutzvereinen, Notariaten, Rechtsanwaltskanzleien
    • Die Erwachsenenvertreter-Verfügung hat Einfluss auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung
      und die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

  • Ansprechstelle

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024

Gesetzliche Erwachsenen-Vertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt die Vertretungsbefugnis für Angehörige mit mehr Rechten.

  • Möglichkeiten
  • Voraussetzungen

    • Die gesetzliche Erwachsenenvertretung muss im Österreichischen Zentralen
      Vertretungsverzeichnis  (ÖZVV) eingetragen werden. Sie wird mit der Eintragung wirksam.
    • Dem/der Erwachsenenvertreter/in steht grundsätzlich ein Aufwandersatz zu (außer bei sehr
      geringem Einkommen). Wenn im Zusammenhang mit der Vertretung Kosten angefallen sind
      (z.B. Fahrt-,Telefon-, Portokosten, Haftpflichtversicherungsprämie), muss bei Gericht ein
       Antrag auf Bestimmung des Aufwandersatzes gestellt werden.
    • Es besteht die Möglichkeit, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung
      durch bestimmte nächste Angehörige vorab zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss für
      seine Wirksamkeit im ÖZVV registriert werden.
    • Jährlich für das Gericht erforderlich: Lebenssituationsbericht und Darstellung
      des Vermögensstandes.
    • Endet automatisch nach Ablauf von 3 Jahren ODER
    • wenn die vertretene Person widerspricht und der Widerspruch im ÖZVV eingetragen wird.
  • Ansprechstelle

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 10.02.2024