Pflegekarenzgeld - Möglichkeiten
Bei einer Pflegekarenz oder Neuanträgen auf Familienhospizkarenz (= völlige Freistellung von der Arbeit), besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.
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Möglichkeiten:
Bei einer Pflegekarenz oder Neuanträgen auf Familienhospizkarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Dieses ist einkommensabhängig und wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Die Höhe beträgt 55 % des Nettoeinkommens (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld vom durchschnittlichen Bruttoentgelt). Das Pflegekarenzgeld beträgt mindestens die Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91 monatlich).
Für unterhaltsberechtigte Kinder besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, der dem Kinderzuschuss beim Arbeitslosengeld entspricht (€ 0,97 pro Tag).
Das Pflegekarenzgeld muss unbedingt innerhalb von 2 Monaten nach Start der Pflegekarenz beantragt werden, damit es für die ge-samte Karenzzeit ausbezahlt wird. Bei späterer Beantragung wird es erst ab Antragstellung ausbezahlt.
Das Pflegekarenzgeld kann gleichzeitig mit einem Familienhospiz-karenz-Härteausgleich bezogen werden.
Für die Bezugsdauer des Pflegekarenzgeldes übernimmt der Bund die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus entsteht in dieser Zeit ein Abfertigungsanspruch. Damit es zu keinen Nachteilen kommt, werden Zeiträume des Pflegekarenzgeldbe-zugs für die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 06.02.2023