Sie stimmen zu, dass Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Nähere Infos, siehe Datenschutz.
Facebook

Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger

Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien
Tel: +43 (1) 58 900 DW 328 E-Mail: office@ig-pflege.at
Pflegende Angehörige umarmt pflegebedürftiger Person, beide lachen.

Pflegekarenzgeld - Möglichkeiten

Bei einer Pflegekarenz oder Neuanträgen auf Familienhospizkarenz (= völlige Freistellung von der Arbeit), besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

  • Möglichkeiten:

Bei einer Pflegekarenz oder Neuanträgen auf  Familienhospizkarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Dieses ist einkommensabhängig und wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Die Höhe beträgt 55 % des Nettoeinkommens (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld vom durchschnittlichen Bruttoentgelt). Das Pflegekarenzgeld beträgt mindestens die Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91 monatlich).
Für unterhaltsberechtigte Kinder besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, der dem Kinderzuschuss beim Arbeitslosengeld entspricht (€ 0,97 pro Tag).

Das Pflegekarenzgeld muss unbedingt innerhalb von 2 Monaten nach Start der Pflegekarenz beantragt werden, damit es für die ge-samte Karenzzeit ausbezahlt wird. Bei späterer Beantragung wird es erst ab Antragstellung ausbezahlt.
Das Pflegekarenzgeld kann gleichzeitig mit einem Familienhospiz-karenz-Härteausgleich bezogen werden.
Für die Bezugsdauer des Pflegekarenzgeldes übernimmt der Bund die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus entsteht in dieser Zeit ein Abfertigungsanspruch. Damit es zu keinen Nachteilen kommt, werden Zeiträume des Pflegekarenzgeldbe-zugs für die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Quelle: Caritas Österreich: Wissenswertes für pflegende Angehörige. Stand: 06.02.2023